Allgemeine Geschäftsbedingungen Saneo Plastic GmbH

Stand: 01.2015

Einkaufsbedingungen

1. Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von Recyclingrohstoffen. Sie gelten ausschließlich und auch für künftige Geschäfte mit Vertragspartnern. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Einkaufsbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

2. Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, Vertraulichkeit, Material

2.1. Bestellungen erfolgen unsererseits stets schriftlich. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung. Von Bestellungen abweichende Auftragsbestätigungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Abrufe zu regelmäßigen Geschäftsvorfällen können auch fernmündlich erfolgen unter den zugrunde liegenden Vereinbarungen.

2.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Preise, RechnungssteIlung, Verpackung

3.1. Die von uns angegebenen Preise sind Netto-Preise ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Die von uns angegebene Bestellnummer ist in jeglichem Schriftverkehr, insbesondere auf Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben. Rechnungen sind nebst einer Abschrift einzureichen.

3.3. Der Vertragspartner garantiert eine zweckbestimmte und pflegliche, nur zur Sammlung sortenreiner Kunststoffmaterialien bestimmte Nutzung der Transportbehältnisse (Gitterboxen). Die Behältnisse bleiben in unserem Eigentum. Soweit aufgrund eines unsachgemäßen Gebrauchs ein Schaden an den Behältnissen entsteht, ist der Vertragspartner zum Schadenersatz verpflichtet.

3.4 Abrechnungsgrundlage aller eingekauften Materialien ist das in unserem Werk ermittelte Gewicht.

4. Zahlung und Zahlungsverzug I Eigentumsvorbehalt

4.1. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck.

4.2. Zahlungen sind binnen 60 Tagen nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt - je nachdem was zuletzt eintritt - zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware oder der Rechnung - je nachdem, was zuletzt eintritt - sind wir berechtigt 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen, soweit im jeweiligen Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Werkverträgen laufen die vorgenannten Fristen ab vorbehaltloser Abnahme.

5. Aufrechnung I Zurückbehaltungsrechte

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und in der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen.

6. Abtretungsverbot

Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

7.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware zu übereignen und zu übergeben.

7.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.

8. Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug

8.1. Wir sind berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.

8.2. Bestehen die Hinderungsgründe i.S. der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Lieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

9. Beschaffenheitsvereinbarungen I Garantien

9.1. Der Vertragspartner garantiert und sichert zu, dass die zu liefernde Ware den festgehaltenen Qualitätsanforderungen, die dem Vertragspartner bekannt sind, entsprechen. Die Qualitätsanforderungen können auch durch eine zwischen den Parteien individuell vereinbarte Definition der Zusammensetzung der Kunststoffmaterialien erfolgen. Der Vertragspartner garantiert insbesondere die Anforderungen an die Reinheit des zu liefernden Materials. Er garantiert des Weiteren, dass das Material entsprechend den Anforderungen in den Datenblättern frei von Fremdstoffen ist.

9.2. Wir haben jederzeit das Recht die Abnahme solcher Kunststoffmaterialien zu verweigern, die fehlerhaft sind, insbesondere soweit sich in den Lieferungen Fremdstoffe befinden, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die uns dadurch entstehen, dass die Kunststoffmaterialien nicht der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Wir behalten uns in diesen Fällen eine kostenpflichtige Rücklieferung bzw. Beseitigung der Kunststoffmaterialien vor. Für den Fall, dass eine Verarbeitung der Materialien schon stattgefunden hat, bzw. der Mangel erst durch die Verarbeitung erkennbar wurde, werden wir auch die Mahlkosten in Rechnung stellen. Weitergehender Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10. Haftung bei Mängeln

10.1. Unser Vertragspartner haftet für etwaige Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Er haftet außerdem für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die von uns abzunehmenden und zu entsorgenden Materialien zurückzuführen sind.

10.2. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt drei Jahre beginnend mit. der Ablieferung des Endprodukts durch uns bei unseren Kunden; die Verjährungsfrist endet allerdings spätestens fünf Jahre nach Auslieferung der Ware durch den Vertragspartner an uns.

10.3. Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, sind wir in dringenden Fällen berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vertragspartners selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

11. Haftung für Schadenersatz

11.1. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11.3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

12.3. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

12.4. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Weeze.

B) Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Unternehmern. Sie gelten ausschließlich und auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

2. Zustandekommen des Vertrages/ Schriftform/ Vertretung

2.1. Jegliche Bestellungen des Vertragspartners sind bindend. Wir können die Bestellungen nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

3. Preise, Verpackungen

3.1. Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Fracht. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

3.2. Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihgüter bleiben unser Eigentum und sind nach unserer Aufforderung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Erfolgt die Rücksendung nicht, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.

4. Zahlung / Skonto / Zahlungsverzug

4.1. Unsere Forderungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Zölle, Gebühren und Steuern bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt der Vertragspartner. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn eine Gutschrift auf einem unserer Konten erfolgt.

4.2. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.

6. Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

6.1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

6.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die vollständige Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

6.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

7.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Im übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Lieferung Leistungstermine nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.

7.2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.

7.3. Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.

7.4. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses.

7.5. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.

8. Beschaffenheit der Ware

8.1. Soweit nichts anderes explizit schriftlich vereinbart wurde oder nicht durch regelmäßigen Geschäftsgang mit dem Vertragspartner als akzeptiert hinreichend konkret vereinbart wurde, gilt für die Beschaffenheit folgendes: für das von uns zu liefernden Güter (Mahlgüter, Recyclate, NT Ware, etc.) gelten die allgemeinen Qualitätsmerkmale, wie sie sich aus den allgemeinen Anforderungen der Kunststoffindustrie oder technischen Datenblättern ergeben

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht.

8.3. Bei der Lieferung sind handelsübliche Abweichungen von technischen Daten zulässig und üblich, insbesondere von Zeichnungen, Maßen, Gewichten und Farben.

8.4. Mehr- oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 25 % sind brachenüblich und bleiben uns bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises vorbehalten.

9. Haftung für Sachmängel

9.1. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

9.2. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Wir haben das Recht die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

9.3. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern Waren nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet sind. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

9.4. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

9.5. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.

9.6. Soweit das von uns gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN Kaufrechtsausgeschlossen hat.

9.7. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache. Garantien werden von uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.

10. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

10.1.1. Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.1.2 In allen anderen Fällen haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

10.1.3. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.

10.1.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.).

10.2. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen - auch künftig entstehender - aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

11.2. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlich Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

11.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.

11.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

11.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

11.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

11.8. Ist über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgebracht, erlischt die Befugnis des Vertragspartners, den Liefergegenstand weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht uns der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Vertragspartner sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen.

11.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt deutsches Recht.

12.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

12.3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner ist Weeze. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

12.4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.